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Altersrenten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Rentenzahlung besteht?

Für den Erwerb einer Anwartschaft auf spätere Zahlung einer Alters- oder Hinterbliebenenrente sind 30 Monate mit Beiträgen erforderlich. Davon müssen mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge sein, die Sie nur während Ihrer Zugehörigkeit zum Landtag entrichten können. Die restlichen 18 Monate mit Beiträgen können Pflichtbeiträge sein, wenn Sie ohnehin weiter Mitglied des Landtags sind. Wenn Sie jedoch bereits ausgeschieden sind, müssen Sie die dann freiwilligen Beiträge mindestens in Höhe der Pflichtbeiträge entrichten.

 

Ab welchem Alter entsteht ein Anspruch auf die Regelaltersrente?

Sie haben Anspruch auf eine lebenslange Altersrente beim Ausscheiden aus dem Landtag nach Vollendung des 67. Lebensjahres (bei einem Eintritt in das Versorgungswerk vor dem dem 01.01.2012 nach Vollendung des 65. Lebensjahres) sofern Sie zu diesem Zeitpunkt für zwölf Monate Pflichtbeiträge und für mindestens weitere 18 Monate Beiträge in Höhe der Pflichtbeiträge entrichtet haben. Dabei kann es sich sowohl um Pflichtbeiträge handeln, als auch um freiwillige Beiträge in gleicher Höhe.

 

Wird die Altersrente in jedem Fall spätestens nach Vollendung des 67. Lebensjahres (bei einem Eintritt in das Versorgungswerk vor dem dem 01.01.2012 nach Vollendung des 65. Lebensjahres) gezahlt?

Nicht in jedem Fall, denn eine Rentenzahlung ist nicht möglich, solange Sie noch Mitglied im Landtag sind und Abgeordnetenbezüge erhalten.

 

In welcher Weise muss die Rentenzahlung beantragt werden?

Für die Zahlung der Altersrente ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Sie können dies formlos tun, oder die hierfür auf der Internetseite des Versorgungswerks zum Formulare bereit stehenden Formulare benutzen.

 

Binnen welcher Frist muss der Antrag auf Rentenzahlung gestellt werden?

Sofern Sie eine Rentenzahlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wünschen, muss der Antrag spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem regulären Rentenbeginn gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung später, wird die Rente ab dem Monat der Antragstellung geleistet.

 

Beginnt die Rentenzahlung auch während einer Mandatszeit, wenn das 67. Lebensjahres (bei einem Eintritt in das Versorgungswerk vor dem dem 01.01.2012 nach Vollendung des 65. Lebensjahres) vollendet wird?

Wenn Sie nach Vollendung des 67. oder 65. Lebensjahres noch Mitglied des Landtags und somit beitragspflichtiges Mitglied im Versorgungswerk sind, wird die Rente nicht gezahlt.

In diesem Fall zahlen Sie weiterhin die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge, die Ihre Rente erhöhen. Während der Dauer Ihrer Mitgliedschaft im Landtag haben Sie keinen Rentenanspruch.

 

Ist ein freiwilliges Hinausschieben des Rentenbeginns möglich?

Wenn Sie nach Vollendung des 67. Lebensjahres (bei einem Eintritt in das Versorgungswerk vor dem dem 01.01.2012 nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ihre Rente noch nicht in Anspruch nehmen möchten, ist ein Aufschub des Auszahlungsbeginns möglich. Der Antrag auf einen Aufschub des Beginns der Altersrente muss bis zum planmäßigen Beginn der Altersrente dem Versorgungswerk zugegangen sein. Danach können Sie den Aufschub jederzeit durch Antrag beim Versorgungswerk beenden. Die Zeit des Aufschubs wirkt sich rentensteigernd aus.

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