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Organe des Versorgungswerks

Die Satzung des Versorgungswerks bestimmt drei Organe:

  1. die Vertreterversammlung
  2. den Vorstand
  3. die Vorstandsvorsitzende

Die Vertreterversammlung

Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die stellvertretenden Mitglieder werden im Wege der Briefwahl gewählt. Die nordrhein-westfälischen und die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die Vertreterversammlung beschließt über:


Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens elf Mitgliedern, davon mindestens zwei Vorstandsmitglieder aus Brandenburg. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtete sich bisher nach der Anzahl der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg beträgt ein Drittel der Anzahl der nordrhein-westfälischen Vorstandsmitglieder.

Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören ein Geschäftsführer, der nicht dem Versorgungswerk angehört. Die Vertreterversammlung bestellt zwei Geschäftsführer und bestimmt zugleich, welcher der beiden Geschäftsführer dem Vorstand als weiteres Mitglied angehört. Der andere Geschäftsführer vertritt diesen im Vorstand. Darüber hinaus zählen zu den weiteren Mitgliedern des Vorstands auch ein ehemaliger Abgeordneter. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind.


Die Vorstandsvorsitzende

Die Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie bestellt auf Beschluss des Vorstandes den versicherungsmathematischen Sachverständigen und schlägt der Vertreterversammlung auf Beschluss des Vorstandes den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.


Die Geschäftsführer

Unterstützt werden die Organe von den beiden Geschäftsführern. Diese leiten die Geschäftsstelle und führen die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollziehen die Beschlüsse des Vorstandes. Die Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt.

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