Organe des Versorgungswerks
Die Satzung des Versorgungswerks bestimmt drei Organe:
- die Vertreterversammlung
- den Vorstand
- die Vorstandsvorsitzende
Die Vertreterversammlung
Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die stellvertretenden Mitglieder werden im Wege der Briefwahl gewählt. Die nordrhein-westfälischen und die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die Vertreterversammlung beschließt über:
- Erlass und Änderung der Satzung sowie einer Wahlordnung
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen
- die Bestellung von zwei Geschäftsführern
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Festsetzung der freiwilligen Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für die Überschussbeteiligung (erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung) und die Deckung eines Bilanzverlustes
- Grundsätze der Vermögensanlage
- Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung eines jeden Jahresabschlusses; die wiederholte Bestellung eines Wirtschaftsprüfers soll in der Regel nicht länger als für fünf aufeinander folgende Geschäftsjahre erfolgen
- die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks oder der Kündigung eines Landtags.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens elf Mitgliedern, davon mindestens zwei Vorstandsmitglieder aus Brandenburg. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtete sich bisher nach der Anzahl der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg beträgt ein Drittel der Anzahl der nordrhein-westfälischen Vorstandsmitglieder.
Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören ein Geschäftsführer, der nicht dem Versorgungswerk angehört. Die Vertreterversammlung bestellt zwei Geschäftsführer und bestimmt zugleich, welcher der beiden Geschäftsführer dem Vorstand als weiteres Mitglied angehört. Der andere Geschäftsführer vertritt diesen im Vorstand. Darüber hinaus zählen zu den weiteren Mitgliedern des Vorstands auch ein ehemaliger Abgeordneter. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind.
Die Vorstandsvorsitzende
Die Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie bestellt auf Beschluss des Vorstandes den versicherungsmathematischen Sachverständigen und schlägt der Vertreterversammlung auf Beschluss des Vorstandes den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.
Die Geschäftsführer
Unterstützt werden die Organe von den beiden Geschäftsführern. Diese leiten die Geschäftsstelle und führen die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollziehen die Beschlüsse des Vorstandes. Die Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt.